Bundestag nimmt das Bundespolizeigesetz nach wiederholter Schlussabstimmung an
Die Neufassung löst das Gesetz von 1994 ab und gibt der Bundespolizei unter anderem Befugnisse zur Telekommunikationsüberwachung, zur Drohnenabwehr und zur Beantragung von Abschiebungshaft.
Der Deutsche Bundestag hat am 25. September 2026 in dritter Beratung den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes in der vom Innenausschuss geänderten Fassung angenommen. Die Neufassung löst das bisherige Gesetz ab, das zum überwiegenden Teil aus dem Jahr 1994 stammt, und weitet die Befugnisse der Bundespolizei in ihrem Zuständigkeitsbereich aus, an der Grenze, auf den Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, in der Luftsicherheit und auf See.
In namentlicher Abstimmung stimmten 322 der 630 Mitglieder mit Ja. Die Übersicht des Bundestages weist die absolute Mehrheit als erforderlich aus; für die Annahme waren mindestens 316 Stimmen nötig. 134 Abgeordnete stimmten mit Nein, 118 enthielten sich, 56 gaben keine Stimme ab. Ja stimmten 207 der 208 Abgeordneten der CDU/CSU und 115 der 120 Abgeordneten der SPD. Dagegen stimmten 76 der 85 Abgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen, 55 der 64 Abgeordneten der Linken und drei Abgeordnete der AfD. Aus der AfD-Fraktion enthielten sich 117 Abgeordnete, dazu eine fraktionslose Stimme.
Die Sitzung begann ohne Aussprache. CDU/CSU und SPD hatten namentliche Abstimmung verlangt. Eine abschließende Beschlussfassung war am 10. Juli 2026 nicht zustande gekommen. Damals hatte der Bundestag in zweiter Beratung den Entwurf mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke bei Enthaltung der AfD angenommen. In dritter Beratung wurde nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgestimmt. Die Feststellung nach § 48 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages unterblieb. Nach der Darstellung des Bundestages muss der Präsident nach dieser Vorschrift ausdrücklich feststellen, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt, wenn für einen Beschluss eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben ist.
Die Eingangsformel des Entwurfs auf Drucksache 21/3051 lautet: „Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit der Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen.“ Deshalb reicht die Mehrheit der Anwesenden nicht.
Die Bundespolizei darf ohne Wissen der betroffenen Person Telekommunikation überwachen und aufzeichnen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Maßnahme richtet sich unter anderem gegen Personen, die für ein Verhalten oder für den Zustand einer Sache verantwortlich sind, soweit sie der Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person dient, und gegen Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Straftat im Zusammenhang mit lebensgefährdenden Schleusungen oder gegen die Sicherheit von Luft-, See- oder Bahnverkehr begehen werden.
Die Bundespolizei darf dazu in von der betroffenen Person genutzte informationstechnische Systeme eingreifen, wenn das nötig ist, um die Überwachung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.
Anordnen darf das Gericht auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums oder einer Bundespolizeidirektion, ihrer oder seiner Vertretung oder der Leiterin oder des Leiters einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums. Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.
Die Bundespolizei darf mobile Sensorträger als Plattform für Bild- und Tongeräte einsetzen.
Zur Abwehr einer Gefahr, die von unbemannten Fahrzeugsystemen an Land, in der Luft oder zu Wasser ausgeht, darf die Bundespolizei geeignete Mittel einschließlich Waffen gegen das System, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung einsetzen, wenn andere Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wären.
Auf den Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes darf die Bundespolizei zur Durchsetzung des Waffen- und Messerverbots, von Waffen- und Messerverbotszonen und eigener Allgemeinverfügungen Personen kurzzeitig anhalten, befragen, Ausweisdokumente prüfen sowie mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen und durchsuchen.
Die Begründung des Entwurfs beschreibt diese Kontrollen als grundsätzlich anlasslos und stichprobenartig.
Die Bundespolizei darf Meldeauflagen von höchstens einem Monat anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, oder zur Durchsetzung einer Ausreiseuntersagung. Eine Verlängerung braucht die richterliche Entscheidung.
Die Bundespolizei darf einer Person für höchstens drei Monate den Aufenthalt an einem Ort untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat von erheblicher Bedeutung oder eine Straftat begehen wird, die die Sicherheit des Luftverkehrs in erheblichem Maße beeinträchtigt.
Die Bundespolizei ist ungeachtet der sonstigen Zuständigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz für die Stellung des Erstantrags auf Haft oder Ausreisegewahrsam und die Festnahme zur Vorbereitung und Sicherung einer Abschiebung und Zurückschiebung zuständig, wenn die Ausländer in ihrem Zuständigkeitsbereich festgestellt und vollziehbar ausreisepflichtig sind, die Abschiebung nicht oder wegen fehlender Reisedokumente ausgesetzt ist und die Bundespolizei einschätzt, die notwendigen Reisedokumente innerhalb von sechs Monaten beschaffen zu können. Weitere aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Haftfolgeanträge richten sich nach den übrigen Zuständigkeiten des Aufenthaltsgesetzes.
Der Innenausschuss hat den Entwurf am 8. Juli 2026 auf Antrag von CDU/CSU und SPD geändert.
Die Bundespolizei darf bei Bildaufnahmen automatisierte Anwendungen einsetzen, um Bewegungsmuster und Aufenthaltsorte zu erkennen, die auf eine Straftat, auf Waffen, Messer oder sonstige gefährliche Gegenstände oder auf gefährdete, insbesondere hilflose Personen hindeuten. Eine Verarbeitung biometrischer Daten, die eine Identifizierung bestimmter Personen ermöglicht, ist zur Erkennung dieser Muster unzulässig.
Die Bundespolizei darf in Echtzeit erhobene Bilddaten mit gespeicherten biometrischen Templates und Lichtbildern abgleichen, unter anderem zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für das Leben einer Person sowie zur Fahndung nach bestimmten Opfern von Entführung, Menschenhandel oder sexueller Ausbeutung und nach bestimmten vermissten Personen.
Die Anordnung ist dem Gericht vorbehalten und auf höchstens 72 Stunden zu befristen.
Automatisiert vorgeschlagene Übereinstimmungen müssen zwei geschulte Beamte getrennt prüfen. Falsch positive Treffer dürfen nicht gespeichert werden.
Für die Bundesverwaltung beziffern der Entwurf auf Drucksache 21/3051 und die Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 21/6990 den jährlichen Erfüllungsaufwand auf rund 185 Millionen Euro und den einmaligen Aufwand auf rund 18 Millionen Euro. Bei den Ländern entsteht ein jährlicher Aufwand von rund 187.000 Euro.
Der Bundesrat hat dem Gesetz am 25. September 2026 in der 1068. Sitzung zugestimmt, wenige Stunden nach dem Bundestag. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.