Samstag, 3. Oktober 2026 Berlin

Außenlage

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Leitartikel: Benzin und Diesel sind bis zum Jahresende niedriger besteuert


Geopolitik

Rat verlängert die restriktiven Maßnahmen zur Ukraine bis zum 22. September 2029

An demselben Tag streicht der Rat drei als verstorben bezeichnete Personen und vier weitere Einträge von der Liste.

Der Rat der Europäischen Union hat am 22. September 2026 die Geltung des Beschlusses 2014/145/GASP bis zum 22. September 2029 verlängert, der die Mitgliedstaaten verpflichtet, den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, die Handlungen gegen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine oder gegen die Stabilität oder Sicherheit in der Ukraine verantworten, unterstützen oder umsetzen, die Regierung der Russischen Föderation, Geschäftsleute, Schiffe, den militärisch-industriellen Komplex, Umgehung und die Deportation ukrainischer Minderjähriger betreffen oder mit solchen Personen verbunden sind, und sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die im Besitz oder Eigentum der im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden.

Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2014/145/GASP erhält durch den Beschluss (GASP) 2026/2161 folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 22. September 2029.“ Der Beschluss (GASP) 2026/696 vom 14. März 2026 hatte für denselben Absatz den 15. September 2026 bestimmt.

Der Beschluss (GASP) 2026/2161 erging auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und ist in der Reihe L des Amtsblatts der Europäischen Union vom 22. September 2026 veröffentlicht. In Kraft tritt er am Tag dieser Veröffentlichung.

Der Rat hält es für angezeigt, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten, solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation gegen grundlegende Regeln des Völkerrechts oder des humanitären Völkerrechts verstoßen. Für die Verlängerung nennt er weitere 36 Monate.

Nach dem Beschluss vom 17. März 2014 dürfen den im Anhang aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2160 vom selben Tag ändert Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014. Veröffentlicht ist sie in der Reihe L des Amtsblatts vom 22. September 2026. Sie tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft, ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ein Datum, bis zu dem sie gilt, nennen ihre Artikel nicht.

Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2026/2161 streicht die Einträge von Yuri Nikolaevich Shvytkin, Ali Reza Tangsiri und Alexander Georgievich Leonov und führt diese drei Personen als verstorben. Ohne einen Grund zu nennen, streicht er außerdem Alisher Burkhanovich Usmanov, Mikhail Maratovich Fridman, Andrey Pavlovich Falaleev und die Organisation Redbird Corporate Services Ltd. Dieselben Einträge streicht der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2160.

Nach dem Beschluss sollen die Angaben zu 104 Personen und 71 Organisationen aktualisiert werden. Die Durchführungsverordnung nennt 104 Personen und 71 Einrichtungen. Die Einträge, die der jeweilige Anhang aufführt, erhalten die dort wiedergegebene Fassung.